Reisebedingungen
Für Vertragsabschlüsse ab 01.07.2018
Sehr geehrte Kunden und Reisende,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und dem jeweils im Rahmen der Ausschreibung, der vorvertraglichen Informationen sowie der Reisbestätigung textlich ausdrücklich bezeichneten CVJM-Rechtsträgers nachfolgend gemeinsam als „CVJM“ abgekürzt, ab dem 01.07.2018 zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie daher diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!
1. Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtungen des Kunden
1.1. Für alle Buchungswege gilt:
a) Grundlage des Angebots von CVJM und der Buchung des Kunden sind die Beschreibung des Pauschalangebots und die ergänzenden Informationen in der Buchungsgrundlage soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
b) Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, die er namentlich benennt, wenn er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
c) Bei der Buchung von Paaren, Familien- und Kleingruppen ohne Angabe der Namen der Mitreisenden durch eine anmeldende Person sowie bei der Buchung von geschlossenen Gruppen durch einen Gruppenanmelder im Sinne der nachstehenden Ziffer 15.1 ist ausschließlich die anmeldende Person bzw. die gebuchte Institution und der zugehörige Gruppenanmelder, nicht der einzelne Teilnehmer, Vertragspartner und Zahlungspflichtiger gegenüber CVJM. Soweit diese Bedingungen nachstehend Bezug nehmen auf den Begriff „Kunde“ als Vertragspartner von CVJM, umfasst dies die anmeldende Person bzw. die gebuchte Institution und auch den Gruppenauftraggeber. Die Teilnehmer als mitgebuchte Teilnehmer bzw. als Mitglieder der Gruppe hingegen, haben lediglich die Stellung eines Begünstigten nach den Grundsätzen eines Vertrages zugunsten Dritter mit der Maßgabe, dass die Teilnehmer nicht berechtigt sind, die Erbringung der vertraglichen Leistungen, insbesondere die Reise- und Unterkunftsleistungen an sich selbst ohne Zustimmung bzw. Mitwirkung des Gruppenauftraggebers zu fordern und/oder die vertraglichen Vereinbarungen mit dem Gruppenauftraggeber abzuändern.
d) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von CVJM vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von CVJM vor, an das er für die Dauer von 5 Werktagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit CVJM bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde innerhalb der Bindungsfrist CVJM die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
e) Die von CVJM gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
1.2. Buchungsanfragen mittels Reiseanmeldungsformular im Katalog/Prospekt:
a) Die Buchung (Reiseanmeldung) erfolgt hier schriftlich, auf dem im Katalog vorgesehenen Formular. Mit der Anmeldung bietet der Kunde CVJM den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung, dieser Reisebedingungen und aller ergänzenden Informationen für die betreffende Reise in der Buchungsgrundlage (Prospekt, Katalog, Angebot) - soweit diese dem Kunden vorliegen – verbindlich an.
b) Die Übermittlung des Vertragsangebots durch Zusendung des Formulars begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Reisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. CVJM ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des Kunden anzunehmen oder nicht.
c) Der Reisevertrag kommt durch die Buchungsbestätigung von CVJM an die/den Kunden gem. Ziffer 1.6 zustande.
1.3. Für sonstige schriftliche, per E-Mail oder per Telefax übermittelte
Buchungsanfragen des Kunden gilt:
a) CVJM übermittelt dem Kunden auf Grundlage seines Buchungswunsches ein Reiseanmeldungsformular zusammen mit diesen Reisebedingungen und dem Formblatt zur Unterrichtung von Reisenden gem. Art. 250 EGBGB. Buchungen des Kunden erfolgen sodann mit dem Vertragsformular (bei E-Mails durch Übermittlung des ausgefüllten und unterzeichneten Formulars als Anhang). Mit der Buchung bietet der Kunde CVJM den Abschluss des Reiseleistungsvertrages verbindlich an. An die Buchung ist der Kunde gebunden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen in Ziffer 1.2 b) und c) in entsprechender Weise.
1.4. Für telefonische Buchungsanfragen des Kunden gilt:
CVJM nimmt telefonisch nur den unverbindlichen Buchungswunsch des Kunden entgegen und reserviert für ihn die entsprechenden Reiseleistungen. Im Übrigen richtet sich der Vertragsschlussprozess nach den Regelungen vorstehender Ziffer 1.3.
1.5. Für mündliche Präsenzbuchungsanfragen des Kunden gilt:
Auf Grundlage seines Buchungswunsches erhält der Kunde ein Vertragsformular zusammen mit diesen Reisebedingungen und dem Formblatt zur Unterrichtung von Reisenden gem. Art. 250 EGBGB. Unterzeichnet der Kunde das Vertragsformular rechtsverbindlich, so kommt der Vertrag durch die Buchungsbestätigung von CVJM nach Ziffer 2.3 b) zustande, die dem Kunden in Papierform ausgehändigt wird.
1.6. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung)
Zustande. Die Reisevertragsbestätigung wird dem Kunden durch CVJM
übersandt bzw. ausgehändigt. CVJM wird dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben zu deren Inhalt entsprechenden Reisevertragsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (welcher es dem Kunden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraums zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per Email), übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisevertragsbestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
1.7. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet, App,
Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:
a) Dem Kunden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung von CVJM erläutert.
b) Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprache.
d) Soweit der Vertragstext von CVJM im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der Kunde darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) "zahlungspflichtig buchen“ bietet der Kunde CVJM den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der Kunde sieben Tage ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden.
f) Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
g) Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen" begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. CVJM ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des Kunden anzunehmen oder nicht.
h) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reisebestätigung von CVJM in der in Ziffer 1.5 beschriebenen Form beim Kunden zu Stande.
i) Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Vornahme der Buchung des Kunden durch Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Reisebestätigung am Bildschirm (Buchung in Echtzeit), so kommt der Pauschalreisevertrag mit Zugang und Darstellung dieser Reisebestätigung beim Kunden am Bildschirm zu Stande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang seiner Buchung nach f) bedarf, soweit dem Kunden die Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der Reisebestätigung angeboten wird. Die Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Kunde diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt. CVJM wird dem Kunden zusätzlich eine Ausfertigung der Reisebestätigung in Textform übermitteln.
1.8. CVJM weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§
312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.
2. Bezahlung
2.1. CVJM und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor
Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig Die Restzahlung wird 30 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 8 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer als 30 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.
2.2. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend
den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl CVJM zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist CVJM berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten.
3. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen
3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem
vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von CVJM nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind CVJM vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2. CVJM ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach
Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer
Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von CVJM gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von CVJM gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte CVJM für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten
4. Preiserhöhung; Preissenkung
4.1. CVJM behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden
Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit
a) eine Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b) eine Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
c) eine Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse
sich unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.
4.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern CVJM den Reisenden
in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.
4.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:
a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach 4.1a) kann CVJM den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
n Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann CVJM vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
n Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann CVJM vom Kunden verlangen.
b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. 4.1b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. 4.1c) kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für CVJM verteuert hat
4.4. CVJM ist verpflichtet, dem Kunden/Reisenden auf sein Verlangen hin eine
Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in 4.1 a) -c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für CVJM führt. Hat der Kunde/Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von CVJM zu erstatten. CVJM darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die CVJM tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. CVJM hat dem Kunden /Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
4.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend
beim Kunden zulässig.
4.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt, innerhalb
einer von CVJM gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von CVJM gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurück-
treten. Der Rücktritt ist gegenüber CVJM unter der vorstehend/nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.
5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so
verliert CVJM den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann CVJM eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von CVJM unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
CVJM hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel auf Basis des Reisepreises berechnet:
a) Eigenanreise
Bis 45 Tage vor Reiseantritt 15 % (max. 21,- €)
vom 44.-35 Tag vor Reiseantritt 50 %
ab dem 34. Tag vor Reiseantritt 80 %
b) Flugreisen
Bis 30 Tage vor Reiseantritt 25 %
vom 29.-22. Tag vor Reiseantritt 30 %
vom 21.-15. Tag vor Reiseantritt 40 %
vom 14.-7. Tag vor Reiseantritt 60 %
ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 75 %
am Anreisetag und bei Nichtantritt 90 %
c) Bus- und Bahnreisen
Bis 95 Tage vor Reiseantritt 3 %
vom 94.-45. Tag vor Reiseantritt 6 %
vom 44.-22. Tag vor Reiseantritt 30 %
vom 21.-15. Tag vor Reiseantritt 50 %
vom 14.-7. Tag vor Reiseantritt 75 %
ab 6 Tage vor Reiseantritt 90 %
d) Schiffsreisen
Bis 91 Tage vor Reiseantritt 4 % (mind. 60,-- €)
vom 90.-50. Tag vor Reiseantritt 10 %
vom 49.-30. Tag vor Reiseantritt 20 %
vom 29.-22. Tag vor Reiseantritt 30 %
vom 21.-15. Tag vor Reiseantritt 50 %
ab 14 Tage vor Reiseantritt 80 %
5.3. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, CVJM nachzuweisen,
dass CVJM überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von CVJM geforderte Entschädigungspauschale.
5.4. CVJM behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhe
re, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit CVJM nachweist, dass CVJM wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist CVJM verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
5.5. Ist CVJM infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises
verpflichtet, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.
5.6. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von CVJM
durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn Sie CVJM 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
5.7. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer
Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.
6. Umbuchungen
Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil CVJM keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann CVJM bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt vom Kunden pro von der Umbuchung betroffenen Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 5 € 25 pro betroffenen Reisenden.
6.1. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen,
können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
7. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung CVJM bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. CVJM wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.
8. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
8.1. CVJM kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe
folgender Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von CVJM beim Kunden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein.
b) CVJM hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben
c) CVJM ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt von CVJM später als 30 Tage vor Reisebeginn ist unzulässig.
8.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den
Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 6.6. gilt entsprechend.
9. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
9.1. CVJM kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen,
wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von CVJM nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von CVJM beruht.
9.2. Kündigt CVJM, so behält CVJM den Anspruch auf den Reisepreis; CVJM muss
sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die CVJM aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
10. Obliegenheiten des Kunden/Reisenden
10.1. Reiseunterlagen
Der Kunde hat CVJM oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von CVJM mitgeteilten Frist erhält.
10.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
b) Soweit CVJM infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen
c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von CVJM vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von CVJM vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an CVJM unter der mitgeteilten Kontaktstelle von CVJM zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von CVJM bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
d) Der Vertreter von CVJM ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
10.3. Fristsetzung vor Kündigung
Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er CVJM zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von CVJM verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
10.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen
a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und –verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und CVJM können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten.
b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich CVJM, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.
11. Beschränkung der Haftung
11.1. Die vertragliche Haftung von CVJM für Schäden, die nicht aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.
11.2. CVJM haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im
Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von CVJM sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.
CVJM haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von CVJM ursächlich geworden ist.
12. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat
Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber CVJM geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.
13. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
13.1. CVJM informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
13.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist CVJM verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald CVJM weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird CVJM den Kunden informieren.
13.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird CVJM den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.
13.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von CVJM oder direkt über http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm abrufbar und in den Geschäftsräumen von CVJM einzusehen.
14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
CVJM wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
14.1. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich
notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn CVJM nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
14.2. CVJM haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger
Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde CVJM mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass CVJM eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
15. Zusatzbedingungen bei Reisen geschlossener Gruppen
15.1. Die nachstehenden Regelungen dieser Ziffer 15 gelten, ergänzend zu diesen
Reisebedingungen von CVJM, für Reise- und Unterkunftsleistungen gegenüber
geschlossenen Gruppen.
15.2. Geschlossene Gruppen im Sinne dieser Bestimmungen sind:
a) Eine Personenmehrheit, bei der der Vertrag über Unterkunfts- oder Reiseleistungen mit einer Institution, einem Verein, einer Firma oder einem sonstigen rechtsfähigen Träger erfolgt. Dieser wird nachfolgend als Gruppenauftraggeber bezeichnet und „GA“ abgekürzt.
b) Jede Personenmehrheit, unabhängig von deren Personenzahl, Rechtsfähigkeit oder Status, für deren Buchung die Anwendung dieser Zusatzbedingungen ausdrücklich vereinbart wurde. In diesem Fall ist Gruppenauftraggeber („GA“) ebenfalls die für die Gruppe handelnde Person.
15.3. Gruppenverantwortliche(r) – nachfolgend „GV“ abgekürzt - sind der oder die
vom Gruppenauftraggeber eingesetzte Person(en), welche im Auftrag des GA die
Vertragsverhandlungen und/oder die Buchungsabwicklung mit dem CVJM vornehmen und/oder die Gruppe im Auftrag des GA als verantwortliche Leitungsperson begleiten.
15.4. CVJM und der jeweilige Gruppenauftraggeber können in Bezug auf eine
solche Gruppenreise vereinbaren, dass dem Gruppenauftraggeber das Recht eingeräumt wird, nach Auftragserteilung bis drei Monate vor Reisebeginn kostenfrei von der Gruppenreise zurückzutreten. Ggf. wird in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung auf dieses kostenfreie Rücktrittsrecht deutlich hingewiesen. Macht der Gruppenauftraggeber gegenüber CVJM von diesem kostenlosen Rücktrittsrecht Gebrauch, werden etwa bereits an CVJM geleistete Anzahlungen unverzüglich erstattet. Ziffer 5.6 gilt entsprechend.
15.5. CVJM haftet nicht für Leistungen und Leistungsteile, gleich welcher Art,
die – mit oder ohne Kenntnis von CVJM – vom Gruppenauftraggeber, bzw. Gruppenverantwortlichen zusätzlich zu den Leistungen von CVJM angeboten, organisiert, durchgeführt und/oder den Kunden zur Verfügung gestellt werden. Hierzu zählen insbesondere vom Gruppenauftraggeber, bzw. Gruppenverantwortlichen organisierte An- und Abreisen zu und von dem mit CVJM vertraglich vereinbarten Abreise- und Rückreiseort, nicht im Leistungsumfang von CVJM enthaltene Veranstaltungen vor und nach der Reise und am Reiseort (Fahrten, Ausflüge, Begegnungen usw.) sowie vom Gruppenauftraggeber, bzw. Gruppenverantwortlichen selbst eingesetzte und von CVJM vertraglich nicht geschuldete Reiseleiter.
15.6. CVJM haftet nicht für Maßnahmen und Unterlassungen des Gruppenauf
traggebers, bzw. Gruppenverantwortlichen oder des vom Gruppenauftraggeber, bzw. Gruppenverantwortlichen eingesetzten Reiseleiters vor, während und nach der Reise, insbesondere nicht für Änderungen vertraglicher Leistungen, welche nicht mit CVJM abgestimmt sind, Weisungen an örtliche Führer, Sonderabsprachen mit den verschiedenen Leistungsträgern, Auskünften und Zusicherungen gegenüber den Kunden.
15.7. Der Kunde hat die ihm obliegende Mängelanzeige beim Auftreten von Leis-
tungsstörungen nach Maßgabe der Regelungen der vorstehenden Ziffer 10.2 lit. c) vorzunehmen.
15.8. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, sind Gruppenauftraggeber bzw. Grup-
penverantwortliche oder ein von diesen eingesetzter Reiseleiter nicht berechtigt oder bevollmächtigt, Mängelanzeigen der Gruppenreiseteilnehmer entgegenzunehmen. Sie sind auch nicht berechtigt vor, während oder nach der Reise für CVJM Beanstandungen des Kunden oder Zahlungsansprüche namens CVJM anzuerkennen.
16. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl- und Gerichtsstandvereinbarung
16.1. CVJM weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung
darauf hin, dass CVJM nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für CVJM verpflichtend würde, informiert CVJM die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. CVJM weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und CVJM die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können CVJM ausschließlich an deren Sitz verklagen.
Für Klagen von CVJM gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von CVJM vereinbart.
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Stuttgart | München, 2018
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Verantwortlicher Reiseveranstalter ist der jeweils im Rahmen der Ausschreibung, der vorvertraglichen Informationen sowie der Reisbestätigung textlich ausdrücklich bezeichnete CVJM-Rechtsträger: